PsychKHG

In Rheinland‑Pfalz gilt für die Unterbringung psychisch erkrankter Menschen das sogenannte Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG) (ab 1. Januar 2021) – es löst das frühere Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) ab. 

Definition (nach §1 PsychKHG):

  • Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine psychische Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegt. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen.

Voraussetzung für die Unterbringung (nach §11 PsychKHG):

  • Liegt eine psychische Erkrankung bzw. ein Anhalt dafür vor? (z. B. Psychose, schwer beeinträchtigte Steuerungs-/Einsichtsfähigkeit) 
  • Liegt eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vor für Leben, Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter bei Eigen- oder Fremdgefährdung?
  • Sind mildere Mittel außer Unterbringung nicht ausreichend, um die Gefahr abzuwenden?
  • Ist die Person in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch das krankheitsbedingte Verhalten beeinträchtigt? 

Normalerweise muss eine Unterbringung gegen den Willen der Patienten vom zuständigen Gerucht angeordnet werden. --> Vorläufige Unterbrungung  (nach §18 PsychKHG): 

  • Bei Gefahr im Verzug: Falls sofortiger Eingriff erforderlich ist, kann eine vorläufige Unterbringung ausgelöst werde.

Verbringung in eine Einrichtung (nach  §14 PsychKHG): 

  • Die Unterbringung erfolgt in vom fachlich zuständigen Ministerium als geeignet anerkannten Krankenhäusern für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie entsprechenden Fachabteilungen sonstiger Krankenhäuser und Hochschulkliniken.

Unterstützung durch die Polizei (nach §1 und §111 POG "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz"): 

  • Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

Dokumentation (nach §17 PsychKHG): 

  • "Dem Antrag ist ein, die Notwendigkeit der Unterbringung begründendes ärztliches Gutachten beizufügen." Dieser Antrag wird zwar von der aufzunehmenden Klinik gestellt, der initiale Befund durch den Notarzt ist hier aber entscheidend. 

StGB

§34 StGB rechtfertigender Notstand

  • erlaubt Eingriffe in Rechte einer Person, wenn dadurch eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut abgewendet wird

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